1.2 Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Aufträge
Aufträge gelten erst nach schriftlicher oder mündlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer als angenommen.
3.1 Ein Angebot beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung der Einzelposten (Material, Arbeitszeit, etc.) und erfüllt die vorvertragliche Informationspflicht laut Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz.
3.2 Wir halten uns an das Angebot 2 Wochen nach Zustellung an den Auftraggeber gebunden.
3.3 Aufgrund der Kursschwankungen bei Auslandsbestellungen bzw. im Falle der Beauftragung eines Drittunternehmens behalten wir uns Preisabweichungen in der Höhe von 10% des betreffenden Teiles/der Fremdleistung vor. Höhere Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Preiserhöhung.
3.4 Ausstellungen von Vorkassenrechnungen aufgrund eines Angebotes sind zulässig, wenn
3.5 Geringwertiges Material (< 50€), das zur Vollendung der Arbeiten notwendig ist, im Angebot aber nicht angeführt wird, darf auch ohne Zustimmung des Auftraggebers verrechnet werden (z.B. Nieten, Schrauben, etc.).
4.1. Für den Umfang der Lieferung gelten die in unserer Auftragsbestätigung niedergelegten Vereinbarungen, mündliche Absprachen ohne schriftliche Bestätigung haben daneben keine Gültigkeit.
4.2. Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist in der Auftragsbestätigung festzuhalten. Schätzungen über die Dauer einer Wartung können durch Lieferverzögerungen der Zulieferunternehmen usw. beeinflusst werden und gelten damit nicht als bindend. Wir behalten uns vor, eventuelle Lieferverzögerungen, die durch Zulieferunternehmen entstanden sind, an den Auftraggeber weiterzugeben.
Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.1 Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Luftfahrzeugen notwendige oder zweckmäßige Probeläufe/Probeflüge durchzuführen.
6.2 Entstehende Landegebühren werden weiterverrechnet, es sei denn, es besteht eine anderweitige schriftliche Vereinbarung.
Alle Waren bzw. Ersatzteile verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
8.1 Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen, die in Zusammenhang mit einem Auftrag stehen, insbesondere für den getätigten Aufwand oder den ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
8.2 Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind.
8.3 Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.
9.1 Der Auftragnehmer leistet gegenüber Auftraggebern, für die das Geschäft nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört (Verbraucher), Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Fristen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Gegenüber Auftraggebern, für die das Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
9.3 Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
9.4 Zur Ausführung der Mängelbehebung im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen.
9.5 Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
10.1 Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und liegen dem Vertrag die rechtlichen Grundlagen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes zugrunde, hat dieser das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.
10.2 Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag der Auftragserteilung.
10.3 Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) über dessen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.
10.4 Sollten bereits Vorkassenzahlungen von Seiten des Auftraggebers eingegangen sein, muss der Auftragnehmer diese unverzüglich und bis spätestens vierzehn Tagen ab dem Tag des Einganges des Widerrufes zurückzahlen.
10.5 Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der Auftraggeber einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftragnehmer über den Widerruf informiert wurde, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Kosten, die aus dem Widerruf resultieren, z.B. Rücksendungen von bereits bestelltem Material oder bereits verbautem Material, werden ebenso in Rechnung gestellt.
10.6 Wird der Auftragnehmer zu einem anderen Ort zur Leistungserbringung, als dem gewöhnlichen Erfüllungsort bestellt, erlischt das Widerrufsrecht.
10.7 Für Auftraggeber im Sinne des Punkt 1.2 b) besteht kein Widerrufsrecht und sind die Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes nicht anzuwenden.
11.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungspreis nach Ausstellung der Rechnung innerhalb von 8 Tagen ohne Abzüge zu zahlen.
11.2 Abänderungen der Zahlungsweise sind auszuhandeln und werden nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer anerkannt.
11.3 Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung im Verzug, werden Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a. des Rechnungsbetrages sowie 15 Euro Mahnspesen verrechnet.
11.4 Die Zahlung hat ausschließlich bar oder per Überweisung auf das auf der Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers zu erfolgen.
11.5 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich feststellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
12.1 Kann der Gegenstand der Leistung nicht persönlich übergeben werden, gilt bei Abstellung des Luftfahrzeuges auf dem Grund des Auftragnehmers der Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebes am nächsten Werktag als Übergabetermin.
12.2 Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Fertigstellung eines Luftfahrzeuges (mündlich oder schriftlich) geht das Risiko der Beschädigung durch Dritte oder durch höhere Gewalt auf den Auftraggeber über.
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind. Für alle sonstigen Schäden einschließlich von Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
15.1 Ist der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder gehört das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksam gewordenen Bestimmung tritt dann eine wirksame Bestimmung, die der Intention der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
15.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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